Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 05.06.1997 (III R 19/96)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Gewährung eines Pauschbetrages für Kinderbetreuungskosten setzt nicht die Prüfung voraus, daß dem Steuerpflichtigen nach den Umständen notwendige und angemessene Aufwendungen für die Betreuung seines Kindes entstehen konnten. 2.Der (dann hälftige) Pauschbetrag ist einem Alleinstehenden, der mit dem anderen Elternteil seines Kindes in einem Haushalt zusammenlebt, auch dann zu gewähren, wenn dieser an der Betreuung des Kindes nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist.«


Relevante Normen:
EStG § 33c Abs. 1, 4;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 183, 418
DB 1997, 2103
NJWE-FER 1997, 284

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