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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 28.05.1997 (VIII R 25/96) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist selbst dann keine "ähnliche Beteiligung" i.S. von § 17 Abs. 1
EStG, wenn sie kapitalersetzenden Charakter hat.2. Ein an einer GmbH typisch still beteiligter Gesellschafter kann seinen Anteil an den laufenden Verlusten der GmbH nur dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Verlustanteil im Jahresabschluß der GmbH festgestellt oder vom FA geschätzt worden ist. Das gilt auch dann, wenn d...
Relevante Normen: EStG § 17 Abs. 1, 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 183, 407 DB 1997, 2057 DStR 1997, 1604
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