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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 10.04.1997 (IV R 12/96) | | | | Kurzleitsatz: »Trägt ein Ehegatte vereinbarungsgemäß alle Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden des anderen Ehegatten und ist zwischen den Eheleuten festgelegt, daß der andere Ehegatte das ihm zuwachsende Eigentum an dem Gebäude ausgleichen muß, dann kann der den Bau finanzierende Ehegatte seine Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude im Betrieb beider Ehegatten genutzt wird.«
Relevante Normen: BGB § 951; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6b Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 183, 134 BStBl II 1997, 718 DB 1997, 2155 DStR 1997, 1640 NJW 1998, 103
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