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| Rechtsprechung: BFH - Entscheidung vom 06.05.1976 (IV R 79/73) | | | | Kurzleitsatz: »Beauftragt ein freiberuflich tätiger Arzt, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3
EStG durch Überschußrechnung ermittelt, seine Praxisangestellten damit, Honorargelder in Empfang zu nehmen und später abzurechnen, und nehmen die Angestellten hierbei Geldbeträge widerrechtlich an sich, so können die dadurch entstandenen Verluste Betriebsausgaben des Arztes sein.«
Relevante Normen: EStG § 4 Abs. 3, 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 119, 156 BStBl II 1976, 560
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