Rechtsprechung:
BFH - Entscheidung vom 17.07.1981 (VI R 77/78)

   

Kurzleitsatz:
»Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, wenn diese Behandlung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit vorgenommen wird. Ob das der Fall ist, ist jeweils aufgrund eines vor Beginn der Behandlung erstellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Darin muß der Amtsarzt bestätigen, daß diese Behandlung bei der Erkrankung des Steuerpflichtigen angebracht sein kann.«


Relevante Normen:
EStG § 33;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 133, 545
BStBl II 1981, 711

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