Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 19.02.1982 (VI R 31/78)

   

Kurzleitsatz:
». Aufwendungen für die Strafverteidigung können dann Werbungskosten sein, wenn der strafrechtliche Schuldvorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlaßt gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).«


Relevante Normen:
EStG § 9 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 135, 449
BStBl II 1982, 467
NJW 1982, 2463
wistra 1982, 195

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