Rechtsprechung:
BFH - Entscheidung vom 08.02.1983 (VIII R 163/81)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Abschlußgebühren für Bausparverträge sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn alleiniger Zweck des Vertrags...


Relevante Normen:
EStG § 9, § 20 Abs. 3, § 21;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 138, 202
BStBl II 1983, 355

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