Rechtsprechung:
BFH - Entscheidung vom 15.11.1983 (VI R 20/80)

   

Kurzleitsatz:
»Die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlten Beihilfen sind insoweit nach § 3 Nr. 11 EStG 1971 steuerfrei, als die Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt stammen und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.«


Relevante Normen:
EStG (1971) § 3 Nr. 11;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 139, 536
BStBl II 1984, 113

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