Rechtsprechung:
BFH - Entscheidung vom 13.10.1983 (I R 155/79)

   

Kurzleitsatz:
»1. Der Übernehmer eines Vermögens, das aus einem Grundstück besteht, haftet gemäß § 419 Abs. 1 BGB für Schulden, die vor Eingang des ...


Relevante Normen:
BGB § 419 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 140, 6
BStBl II 1984, 286

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang