Rechtsprechung:
BFH - Entscheidung vom 16.02.1984 (IV R 229/81)

   

Kurzleitsatz:
»Bei der Veräußerung von Weideland ist grundsätzlich kein gesonderter Veräußerungsgewinn für die darauf befindliche Grasnarbe zu berechnen.«


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 140, 456
BStBl II 1984, 424

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