Rechtsprechung:
BFH - Entscheidung vom 22.07.1993 (VI R 116/90)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Vorschrift des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ihrem Wortlaut gemäß dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber (nur) für die nach den g...


Relevante Normen:
EStG § 42d Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BStBl II 1993, 775

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