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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 28.02.1989 (1 BGs 78/89 - 1 BJs 176/88 - 5) | | | | Kurzleitsatz: Eine verläßliche Bewertung eines Gespräches zwischen einem Untersuchungsgefangenen und seinem Besucher, die unter Umständen erst nach Beendigung der Überwachung möglich ist, erfordert zumindest stichwortartige Notizen über den Gesprächsinhalt, da sie die Überprüfung auf verschlüsselt übermittelte Nachrichten erleichtern oder gar erst ermöglichen. Schon deshalb ist die Anfertigung von Notizen eine notwendige Überwachungsmaßnahme.
Relevante Normen: StPO § 119 Abs. 3; UVollzO § 27 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStE Nr. 13 zu § 119 StPO ZfStrVo 1990, 251
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