Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 07.09.1977 (1 StR 443/77)

   

Kurzleitsatz:
1. Die Auffassung, ein Zeuge sei im Sinne des § 243 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar, begegnet dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht aus Äußerungen des Zeugen den Eindruck gewinnen muß, er werde zur Einvernahme in der Hauptverhandlung aus dem Ausland nicht erscheinen.2. Durch das unentgeltliche Überlassen von Betäubungsmitteln verwirklicht der Täter den Tatbestand der Abgabe.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 243 Abs. 3 Satz 2;



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