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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 09.09.1986 (5 StR 306/86) | | | | Kurzleitsatz: Der seitens eines vernehmenden Staatsanwalts gemachte Hinweis auf § 31
Betäubungsmittelgesetz verbunden mit der Erklärung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft, der Vernommene würde wegen von ihm bei dieser Vernehmung etwa offenbarter weiterer Betäubungsmittelgeschäfte strafrechtlich nicht verfolgt, stellt kein Versprechen eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Vorteils, sondern ist durch § 154 Abs. 1 Nr. 2
StPO gedeckt.
Relevante Normen: BtMG § 31; StPO § 136a Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR StPO § 136a Abs. 1 Satz 3 - Versprechungen 1 NStE Nr. 1 zu § 136a StPO
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