Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 26.01.1981 (4 StR 2/81)

   

Kurzleitsatz:
1. § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO hat die gleichen Voraussetzungen wie § 223 Abs. 2 StPO; einem Zeugen, der sich zur Zeit der vorgesehenen Einvernahme in der Hauptverhandlung in einem benachbarten Bundesland aufhält, kann zugemutet werden, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.2. Der unerlaubte Besitz zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmter Betäubungsmittel ist ein rechtlich unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens und geht deshalb in diesem Tatbestand auf.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 52; StPO § 223 Abs. 2, 250 Abs. 2, § 251 Abs. 1 Nr. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1981, 881 (Schmidt)

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