Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 11.09.1981 (2 StR 472/81)

   

Kurzleitsatz:
1. Ein Entschluß, so lange wie möglich Haschisch zum Eigenverbrauch zu erwerben und zu besitzen, begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang; er ist zu allgemein und unbestimmt, um die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes zu erfüllen.2. Beim Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch tritt der anschließende Besitz gegenüber der Begehungsform des Erwerbs zurück und kann deshalb nicht Gegenstand gesonderter Verurteilung sein.


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 52;



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