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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 13.09.1988 (5 StR 382/88) | | | | Kurzleitsatz: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4
BtMG kann nur bestraft werden, wer Geldmittel oder andere Vermögenswerte für einen anderen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder zu deren unerlaubter Herstellung bereitstellt. Diese Vorschrift richtet sich gegen Täter, die - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - den illegalen Rauschgiftverkehr mit zusätzlichen Geldmitteln versorgen, also gegen Drahtzieher und Finanziers des illegalen Rauschgifthandels.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 - Bereitstellen 1 NStE Nr. 48 zu § 29 BtMG
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