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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 22.04.1952 (2 StR 101/52) | | | | Kurzleitsatz: 1. Die Entnahme von Waren aus einem Automaten durch Falschgeld erfüllt den Tatbestand des Diebstahls.2. Die Herstellung von Falschgeldstücken, um damit Waren aus einem Automaten zu holen, stellt den Versuch eines Verbrechens nach § 146
StGB dar, wenn die Falschgeldstücke im gewöhnlichen Verkehr auf den ersten Blick als plumpe Fälschung zu erkennen sind.3. Entnimmt der Täter mit den von ihm hergestellten Falschgeldstücken Waren aus einem Automaten, so besteht zwischen Münzverbrechen und Diebs...
Relevante Normen: StGB §§ 146, 147, 265a;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1952, 563
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