Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 19.09.1952 (2 StR 267/52)

   

Kurzleitsatz:
1. Falschgeld verschafft sich im Sinne des § 147 StGB, wer es in seinen Besitz oder sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt.2. Eine besondere Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. Die bloße Annahme des Geldes genügt, wenn der Empfänger hierbei ein Besitzverhältnis oder eine Verfügungsgewalt begründet.3. Hieran fehlt es, wenn er das Geld nur erhält, um es als Bote des Fälschers auszugeben. Dann kann nur Betrug vorliegen.


Relevante Normen:
StGB §§ 147, 148, 263 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 3, 154
LM StGB § 147 Nr. 3
LM StGB § 263 Nr. 19
NJW 1952, 1265

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