Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 10.01.1952 (3 StR 438/51)

   

Kurzleitsatz:
1. Nachgemachtes oder unechtes Geld verschafft sich, wer in Kenntnis des Umstandes, daß es unecht ist, vorsätzlich in dessen Besitz sich setzt. Hinsichtlich der Kenntnis der Unechtheit genügt bedingter Vorsatz.2. Das Verbrechen des § 147 StGB ist nicht ein Sonderfall des Betrugs, weshalb der Tatbestand des Inverkehrbringens des § 147 StGB mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen kann.


Relevante Normen:
StGB §§ 52, 147, 263;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 2, 116
LM StGB § 147 Nr. 2
NJW 1952, 511

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