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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 01.09.1970 (1 StR 218/70) | | | | Kurzleitsatz: 1. Für die Annahme der Mittäterschaft ist ein gemeinschaftliches Mitwirken der Täter zur Begehung derselben strafbaren Handlung erforderlich; das Wirksamwerden muß also auf dasselbe - und nicht nur auf ein gleichartiges - Tun gerichtet sein.2. Hat von den in § 147
StGB geregelten drei unterschiedlichen, selbständigen Begehungsformen strafbaren Verhaltens mit Falschgeld ein Täter den zweiten gesetzlichen Tatbestand und ein anderer den dritten verwirklicht, scheidet Mittäterschaft aus.
Relevante Normen: StGB § 25 Abs. 2, § 147;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1971, 16 (Dallinger)
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