Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 01.09.1970 (1 StR 218/70)

   

Kurzleitsatz:
1. Für die Annahme der Mittäterschaft ist ein gemeinschaftliches Mitwirken der Täter zur Begehung derselben strafbaren Handlung erforderlich; das Wirksamwerden muß also auf dasselbe - und nicht nur auf ein gleichartiges - Tun gerichtet sein.2. Hat von den in § 147 StGB geregelten drei unterschiedlichen, selbständigen Begehungsformen strafbaren Verhaltens mit Falschgeld ein Täter den zweiten gesetzlichen Tatbestand und ein anderer den dritten verwirklicht, scheidet Mittäterschaft aus.


Relevante Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 147;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1971, 16 (Dallinger)

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