Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 16.08.1978 (2 StR 326/78)

   

Kurzleitsatz:
1. Zur Annahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung kann es nicht führen, wenn die den Tatentschluß auslösende finanziell desolate Situation auf einem zu aufwendigen Lebensstil beruht.2. Mit der Erwägung, die Notwendigkeit einer Strafvollstreckung müsse zurücktreten, wenn die Persönlichkeit eines Angeklagten hinreichend Gewähr für die Erreichung des Strafzwecks auch ohne Vollstreckung der Strafe biete, wird der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) zur...


Relevante Normen:
StGB § 56 Abs. 3, § 146 Abs. 2;



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