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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 19.12.1978 (1 StR 610/78) | | | | Kurzleitsatz: 1. Der Begriff des Sichverschaffens setzt voraus, daß der Täter die Falschnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit an sich bringt, so daß er sie zu seiner Verfügung oder wenigstens zu seiner Mitverfügung besitzt.2. Wer nur auf Anweisung eines anderen über verwahrtes Falschgeld verfügt, muß nicht Mittäter der Geldfälschung sein.
Relevante Normen: StGB §§ 25, 27, 146, 147;
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