Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.11.1979 (2 StR 606/78)

   

Kurzleitsatz:
1. Gibt jemand in Kenntnis des Umstands, daß es sich um Falschgeld handelt, dieses an einen Eingeweihten weiter, setzt die Verurteilung zumindest voraus, daß er die spätere Möglichkeit eines Inverkehrbringens der gefälschten Geldscheine als echtes Geld und die Förderung eines solchen Erfolges durch seine Tätigkeit gewollt oder wenigstens billigend in Kauf genommen hat.2. Eine der Mitwirkung an einer der in § 238 StGB genannten Straftaten verdächtige Person trifft keine Anzeigepflicht.


Relevante Normen:
StGB §§ 138, 146;



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