Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 28.02.1984 (1 StR 822/83)

   

Kurzleitsatz:
Wer in Anwesenheit des Alleinverfügungsberechtigten eine Tüte mit Falschgeld lediglich weiterreicht, ist nicht Mittäter der Geldfälschung, sondern nur Gehilfe.


Relevante Normen:
StGB §§ 27, 146;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1984, 427

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