Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 25.10.1993 (5 StR 568/93)

   

Kurzleitsatz:
Falsches Geld im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Gegenstand der Anschein echten (gültigen) Geldes so innewohnt, daß die Beschaffenheit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann; für unaufgeschnittene Druckbogen mit jeweils 12 Stück nachgemachter 100 DM-Banknoten trifft dies nicht zu.


Relevante Normen:
StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2, § 149 Abs. 1 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 - falsches Geld 1
BGHR StGB § 149 Abs. 1 Nr. 2 - Vorbereitung 1
NJW 1994, 1423
NStZ 1994, 124

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