Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.11.1984 (1 StR 684/84)

   

Kurzleitsatz:
1. Inverkehrbringen im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ausgeschlossen, wenn die Übergabe an einen Scheinaufkäufer der Polizei erfolgt und von Polizeibeamten beobachtet wird.2. Beihilfe zu einer solchen Handlung ist Beihilfe zum versuchten Inverkehrbringen.3. Ein Gehilfe muß zwar den genauen Tatumfang nicht kennen; für die Strafzumessung ist es aber nicht unerheblich, wie weit er den Tatumfang annähernd überblickt.


Relevante Normen:
StGB §§ 22, 23, 27, 46, 146;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1985, 146

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