|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 07.05.1985 (2 StR 60/85) | | | | Kurzleitsatz: Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum 'jetzt geht es los' überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht.
Relevante Normen: StGB § 22, § 23, § 146 Abs. 1 Nr. 2;
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|