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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 04.10.1978 (3 StR 310/78) | | | | Kurzleitsatz: 1. Unter Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ist jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Betätigung, also jedenfalls auch der Kauf (Erwerb) zum Zwecke des Weiterverkaufes und die der Zweckrichtung dienende Veräußerung zu verstehen.2. Handeltreiben ist nicht nur dann anzunehmen, wenn es zu Veräußerungsakten gekommen ist; es genügt vielmehr, daß Betäubungsmittel erworben worden sind in der Absicht, sie an andere weiter zu veräußern.3. Erwerb, Besitz, Einfuhr und Veräußerung rechtlich unse...
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 52;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1979, 106 (Holtz)
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