Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 19.09.1989 (1 StR 426/89)

   

Kurzleitsatz:
1. Nimmt der Tatrichter Beihilfe zur Untreue wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft , nicht etwa nur wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals des § 28 Abs. 1 StGB an, muß der Strafrahmen auch gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB, mithin doppelt, gemildert werden.2. Wurde das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt, ist eine derartige Verletzung im Rahmen d...


Relevante Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1; StGB §§ 28, 46;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1990, 17
wistra 1990, 20

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