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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 19.09.1989 (1 StR 426/89) | | | | Kurzleitsatz: 1. Nimmt der Tatrichter Beihilfe zur Untreue wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft , nicht etwa nur wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals des § 28 Abs. 1
StGB an, muß der Strafrahmen auch gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1
StGB, mithin doppelt, gemildert werden.2. Wurde das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt, ist eine derartige Verletzung im Rahmen d...
Relevante Normen: MRK Art. 6 Abs. 1; StGB §§ 28, 46;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1990, 17 wistra 1990, 20
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