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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 26.03.1987 (4 StR 115/87) | | | | Kurzleitsatz: Ist die Gewaltanwendung ist nicht mit einer solchen - die Normalfälle der Vergewaltigung übersteigenden - Schwere verbunden, die Anlaß geben könnte, die an sich verwirkte Strafe wegen der Erheblichkeit der auf das Opfer wirkenden Nötigungsmittel zu erhöhen, verstößt die besondere Berücksichtigung der Vorgehensweise bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3
StGB.
Relevante Normen: StGB §§ 46, 177;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 4 BGHR StGB § 46 Abs. 3 - Vergewaltigung 3
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