Rechtsprechung:
BGH - Entscheidung vom 03.02.1987 (4 StR 7/87)

   

Kurzleitsatz:
Das 'grobe Vorgehen' des Täters darf dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es nicht mit einer solchen - die Normalfälle der Vergewalti...


Relevante Normen:
StGB §§ 46, 177;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 3
BGHR StGB § 46 Abs. 3 - Vergewaltigung 2
StV 1987, 195

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