Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 03.03.1988 (4 StR 98/88)

   

Kurzleitsatz:
1. Ist nicht von vornherein auszuschließen, daß der Angeklagte an seinem Opfer nur sexuelle Handlungen im Sinne des § 178 StGB vornehmen wollte, kann aus der Art seiner Annäherung nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß seine Gewalthandlungen dem Ziel dienten, mit dem Opfer den Beischlaf auszuführen.2. War die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt, kann dies ebenso wie die Tatsache, daß die Tat nicht vollendet worden ist - zur Annahme eines minder schweren Falles führ...


Relevante Normen:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2, § 178;



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