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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 03.09.1986 (2 StR 329/86) | | | | Kurzleitsatz: Sind den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte die sexuell angegriffene Frau in einer Weise gedemütigt hat, die sich von sonstigen Fällen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung unterscheiden würde, verstößt eine Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung gegen das Doppelverwertungsverbot.
Relevante Normen: StGB §§ 46, 177;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 1 BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Wertungsfehler 2
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