Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 22.10.1986 (2 StR 516/86)

   

Kurzleitsatz:
Sind den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte die sexuell angegriffene Frau in einer Weise gedemütigt hat, die sich von sonstigen Fällen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung unterscheiden würde, verstößt eine Berücksichtigung dieses Umstands bei der Strafzumessung gegen das Doppelverwertungsverbot.


Relevante Normen:
StGB §§ 46, 177;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 2
BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Wertungsfehler 4
BGHR StGB § 46 Abs. 3 - Vergewaltigung 1
StV 1987, 62

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