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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 07.01.1987 (2 StR 668/86) | | | | Kurzleitsatz: Der Tatrichter darf im Rahmen der Strafzumessung einen positiven Gesichtspunkt durchaus zu Gunsten des Angeklagten hervorheben und ihn dann auch bestimmend für die Strafrahmenwahl verwerten.
Relevante Normen: StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2;
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