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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 05.02.1987 (1 StR 726/86) | | | | Kurzleitsatz: Zwar kann die nach § 177
StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen dem Taterfolg und dem Nötigungsmittel zwar nicht nur bei augenblicklicher, sondern bereits bei vorausgehender Gewaltanwendung vorliegen. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren...
Relevante Normen: StGB § 177;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Gewalt 1 NStE Nr. 2 zu § 177 StGB
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