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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 05.03.1987 (1 StR 30/87) | | | | Kurzleitsatz: Ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte seine Absicht, den Beischlaf zu erzwingen, aufgegeben hat, weil er annahm, er könne ohne weitere Anwendung von Gewalt zu seinem Ziel kommen, obwohl ihm nach seiner Vorstellung eine Erzwingung des vollendeten Geschlechtsverkehrs noch möglich erschien, muß sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte vom Versuch der Notzucht freiwillig zurückgetreten ist.
Relevante Normen: StGB §§ 24, 177;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 - Freiwilligkeit 1 NStE Nr. 3 zu § 177 StGB StV 1987, 532
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