Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 12.07.1988 (4 StR 274/88)

   

Kurzleitsatz:
1. Leidet der Angeklagte an Diabetes, der regelmäßige Insulininjektionen erfordert und raucht er Haschisch zur vermeintlichen Linderung seines Diabetes, kann dies bereits die Annahme, der Angeklagte leide an einer krankhaften seelischen Störung, rechtfertigen.2. Der Tatrichter muß sich aber auch zu der Frage des etwaigen Zusammenwirkens, unter Umständen des Kumulierens von Zuckererkrankung und Haschischmißbrauch äußern.


Relevante Normen:
StGB §§ 20, 21;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StGB § 21 - Ursachen, mehrere 7
NStE Nr. 33 zu § 21 StGB
StV 1989, 103

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