Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 17.01.1989 (4 StR 586/88)

   

Kurzleitsatz:
Bei Feststellung einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Störung der Beziehung des Angeklagten zu sich selbst und zu anderen Personen, die so gewichtig ist, daß von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen ist, hat der sachverständig beratene Tatrichter im Urteil näher darzulegen, weshalb er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint.


Relevante Normen:
StGB §§ 20, 21;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStE Nr. 50 zu § 21 StGB

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