Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 29.08.1989 (5 StR 278/89)

   

Kurzleitsatz:
Selbst wenn der Sachverständige nur solche Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen darzulegen vermag, die die unter Beweis gestellte Behauptung mehr oder weniger wahrscheinlich machen, ist das Gericht nicht berechtigt, den gestellten Beweisantrag wegen 'völliger' Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen.


Relevante Normen:
StGB §§ 20, 21; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1990, 331 (Schoreit)

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