Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 28.03.1979 (2 StR 700/78)

   

Kurzleitsatz:
Die Maßnahme des Verfalls dient nur dazu, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vemögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.


Relevante Normen:
StGB §§ 74, 74c;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 28, 369
LM Nr. 1 zu § 79 StGB
MDR 1979, 685
NJW 1979, 1942

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