|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 28.03.1979 (2 StR 700/78) | | | | Kurzleitsatz: Die Maßnahme des Verfalls dient nur dazu, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vemögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.
Relevante Normen: StGB §§ 74, 74c;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHSt 28, 369 LM Nr. 1 zu § 79 StGB MDR 1979, 685 NJW 1979, 1942
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|