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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 06.04.1979 (2 StR 29/79) | | | | Kurzleitsatz: 1. Geht aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere dem Ablauf der Verhandlungen sowie der Art und Übergabe der Betäubungsmittel deutlich hervor, daß die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, nicht erheblich vermindert war, muß sich der Tatrichter auch dann nicht mit den §§ 20, 21
StGB auseinandersetzen, wenn der Angeklagte selbst einwendet, drogenabhängig zu sein.2. Stützt der Tatrichter die Verfallerklärung nach den Urt...
Relevante Normen: StGB §§ 20, 21, 73, 73a, 74, 74c;
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