Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 19.09.1979 (2 StR 563/79)

   

Kurzleitsatz:
Die Maßnahme des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erlangten Kaufpreis (Erlös) zu entziehen, sondern den Gewinn abzuschöpfen, den er aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat.


Relevante Normen:
StGB § 73;



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