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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 03.10.1979 (2 StR 287/79) | | | | Kurzleitsatz: 1. Erwerb, Besitz und Veräußerung des Heroins sind nur unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilstücke des Geschehens, so daß für die Verurteilung wegen Handeltreibens "in Tateinheit" mit Erwerb, Besitz oder Veräußerung kein Raum ist.2. Die Maßnahme des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erlangten Kaufpreis zu entziehen, sondern den Gewinn abzuschöpfen, den er aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; StGB § 73;
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