Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 12.10.1979 (2 StR 416/79)

   

Kurzleitsatz:
Der Erlös aus Rauschgiftgeschäften unterliegt nicht der Einziehung nach § 74 StGB, sondern kann nur durch die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) erfaßt werden.


Relevante Normen:
StGB §§ 73, 74, 74c;



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