Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 17.10.1979 (2 StR 791/78)

   

Kurzleitsatz:
Durch die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes wird lediglich ein Zahlungsanspruch (des Staates gegen den Verurteilten) begründet. Da er an die Stelle des Einziehungsgegenstandes tritt, ist bei seiner Bemessung von dessen Wert auszugehen, nicht von der Höhe der noch vorhandenen Bereicherung des Verurteilten.


Relevante Normen:
StGB § 74c;



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