Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 06.12.1979 (2 StR 395/79)

   

Kurzleitsatz:
Will der Tatrichter Geldbeträge für verfallen erklären, muß das Urteil eindeutig erkennen lassen, ob es sich bei den Beträgen um Gewinn aus den Geschäften handelte, die Gegenstand der Anklage und Verurteilung sind; die Anordnung des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erzielten Preis zu entziehen, sondern eben nur den Gewinn abzuschöpfen, den er aus seiner rechtswidrigen Tat erlangt hat.


Relevante Normen:
StGB §§ 73, 74c;



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