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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 12.12.1979 (2 StR 457/79) | | | | Kurzleitsatz: Die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes kann nur das Entstehen eines - in deutscher Währung lautenden - Zahlungsausspruches des Staates gegen den Angeklagten zur Folge haben. Durch sie kann nicht das bei dem Angeklagten sichergestellte Geld "eingezogen" und damit in das Eigentum des Staates überführt werden.
Relevante Normen: StGB § 74c;
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