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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 13.11.1963 (2 StR 370/63) | | | | Kurzleitsatz: Eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177
StGB kann auch darin zu sehen sein, daß der Täter sein Opfer mit in ein Wäldchen nimmt, der Mittäter es an den Armen faßt, der Täter ihm die Hose herabzieht, beide es hinlegen, seinen Schlüpfer ganz ausziehen und der Täter sich dann auf es legt.
Relevante Normen: StGB § 177;
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